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   LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14   

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LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14 (https://dejure.org/2014,21392)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14 (https://dejure.org/2014,21392)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08. August 2014 - 13 TaBVGa 12/14 (https://dejure.org/2014,21392)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §23 Abs. 3 Satz 2 Halb. 2 RVG
    Gegenstandswert; einstweilige Verfügung; Abbruch; Wahl; Betriebsrat

  • rechtsportal.de

    §23 Abs. 3 Satz 2 Halb. 2 RVG
    Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Abbruch einer Betriebsratswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • ArbG Arnsberg - 13 TaBVGa 12/14
  • LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zur Unterlassung von

    Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14
    Dabei ist allein auf das Begehren und die dazu gegebene Begründung des Antragstellers abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten und den Vortrag der Gegenseite ( z.B. LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10; 25.06.2010 - 10 Ta 163/10; Brinkmann, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 02.07.2012 - 13 Ta 234/12

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Anfechtung einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14
    Insgesamt ergibt sich also ein Gegenstandswert in Höhe von 12.500,-- EUR ( vgl. LAG Hamm, 02.07.2012 - 13 Ta 234/12).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14
    Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt ( vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).
  • LAG Hamm, 25.06.2010 - 10 Ta 243/10

    Gegenstandswert für Eilantrag zum Abbruch der Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14
    Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs (NZA 2014, 745, 747) unverändert für sachgerecht, bei einem im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Abbruch eines laufenden Betriebsratswahlverfahrens - wie hier - den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen ( vgl. zuletzt LAG Hamm, 25.06.2010 - 10 Ta 243/10).
  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14
    Eine Betriebsratswahl kann nämlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 - AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) nur im Falle der Nichtigkeit abgebrochen werden.
  • LAG Hamm, 25.06.2010 - 10 Ta 163/10

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren über Eilanträge auf Unterlassung und

    Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14
    Dabei ist allein auf das Begehren und die dazu gegebene Begründung des Antragstellers abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten und den Vortrag der Gegenseite ( z.B. LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10; 25.06.2010 - 10 Ta 163/10; Brinkmann, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14

    Gegenstandswert; Festsetzung; einstweilige Verfügung; Abbruch; Wahl; Betriebsrat;

    Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747 ) unverändert für sachgerecht, bei einem im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Abbruch eines laufenden Betriebsratswahlverfahrens - wie hier - den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen ( vgl. zuletzt LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14).
  • LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14

    Gegenstandswert; Festsetzung; einstweilige Verfügung; Unterlassung; Wahl;

    Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747 ) unverändert für sachgerecht, bei einer im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassung, ein laufendens Betriebsratswahlverfahren fortzusetzen, den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen ( vgl. zuletzt LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14; 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14).
  • LAG Hamm, 23.10.2014 - 7 Ta 523/14

    Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Bescheidung des

    Die Beschwerdekammer folgt hierbei den Empfehlungen des Streitwertkataloges (s.o.) unter II.2.2., da es sich bei dem beantragten einstweiligen Rechtsschutz um eine Maßnahme innerhalb eines laufenden Verfahrens zur Betriebsratswahl handelt, ohne dass ein Wahlabbruch begehrt war; für letztgenannten Fall gehen die zuständigen Beschwerdekammer des LAG Hamm entgegen den Empfehlungen des Streitwertkataloges vom vollen Wert des Anfechtungsverfahrens aus (vgl. zuletzt LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14; 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14).
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